Satzung des Tauchclub St. Wendel e.V.
(zuerst errichtet am 18.07.1983, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 25.03.2023)
- 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Tauchclub St. Wendel e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in St. Wendel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wendel eingetragen unter der Nr. 686. Er ist dem Verband Deutscher Sporttaucher und dem Saarländischen Tauchsportbund angeschlossen.
- 2 – Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports als körperliche Ertüchtigung, und zwar auf dem Gebiet des Flossenschwimmens, des Schnorcheltauchens, des Gerätetauchens, der Unterwasserfotografie sowie des Unterwasserfilms, der Unterwasserbiologie und –archäologie.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sowie Mithilfe in Rettungs- und Katastrophenfällen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und den Idealen des Tauchsports verpflichtet. Er verfolgt keine gewinnmaximierenden Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Tauchclub St. Wendel ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Diskriminierungen auf Grund der sexuellen Identität entschieden entgegen. Der Tauchclub St. Wendel verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss, sowie zum Entzug von Lizenzen führen (VDST/DSOB). Der Tauchclub St. Wendel verpflichtet sich zur Implementierung einer „Kultur des Hinsehens“ in Bezug auf die sexualisierte Gewalt im Sport.
- 3 – Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus
– jugendlichen Mitgliedern,
– ordentlichen Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.
- Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern.
- Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Im Falle der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des ersten Beitrages.
- Die Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die Satzung sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können als jugendliche Mitglieder dem Verein beitreten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung zum Beitritt als Mitglied durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordnungsgemäß aufgenommenen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Bestimmungen.
- Stimmberechtigt in Versammlungen sind Mitglieder erst nach Vollendung des 16. Sie haben eine Stimme und besitzen aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand
- Alle ordnungsgemäß aufgenommenen Mitglieder sind verpflichtet, den Zielen, dem Zweck und dem Ansehen des Vereins zu dienen, sowie die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu entrichten.
- Jugendliche oder ordentliche Mitglieder können, wenn eine schlechte finanzielle Lage besteht, auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum von der Beitragszahlung befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Wird von den Mitgliedern Vereinseigentum benutzt, sind sie verpflichtet, dieses sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Alle verursachten Schäden sind auf eigene Kosten zu beheben der Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein, oder wenn der Vorstand die Besitzberechtigung entzieht, sind die benutzten Objekte unverzüglich dem Sachverwalter des Vereins in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
- 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur durch Kündigung mittels Brief oder Email, an den Vorstand, mit einmonatiger Frist zum 30.06 und/ oder 31.12 des Jahres erfolgen.
Dies soll ab 08.03.2020 für alle Mitglieder bindend sein.
- Sofern ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes verstößt, die Beitragszahlung einstellt, sich unehrenhaft verhält oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes der Ausschluss des Mitgliedes beschlossen werden.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegen den Verein.
- 6 – Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
Über die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung der Vorstand.
- 8 – Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung – Hauptversammlung soll einmal im Jahr stattfinden und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt:
– über die Wahl des Vorstandes
– nach Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer für das vergangene Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes – über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres
– über die Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
– über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Geräteleistung
– über die Auflösung des Vereins
– über Anträge, die seitens des Vorstandes oder aus dem Kreis der Mitglieder gestellt worden sind.
- In allen Mitgliederversammlungen erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins jedoch eine 4/5
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und Ehrenmitglieder sowie jugendlichen Mitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich abgefasst und durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers beurkundet.
- Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden.
- Erweitertes Führungszeugnis:
Bei ehrenamtlichen Mitarbeitenden (Trainer*in, Betreuer*in), die im Auftrag unseres Vereins Kinder und Jugendliche betreuen, wird gemäß §72a Abs. 2 u. 4 SGB VIII verfahren und in regelmäßigen Abständen, und zwar jährlich (1 Jahr) ein erweitertes Führungszeugnis eingefordert. Personen, die in ihrem erweiterten Führungszeugnis eine Verurteilung im Sinne der unter §72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände haben, sind nicht für die Begleitung, Betreuung oder als Trainer*innen von Kindern und Jugendlichen geeignet.
- 9 – Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– Präsident,
– Vizepräsident,
– Kassenwart,
– Schriftführer,
- Beisitzer,
- Beisitzer,
– Jugendleiter,
– Ausbildungsleiter,
– technischer Leiter,
– Organisationsleiter.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre. Seine Tätigkeit beginnt mit der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Geschäfte weiterzuführen, wenn ein neuer Vorstand noch nicht gewählt ist.
3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausführung ihres Amtes erwachsen, können vom Verein erstattet werden.
4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht durch die Satzung an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder, darunter mindestens der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder – im Falle seiner Abwesenheit – die Stimme des Vizepräsidenten. Im Übrigen gibt sich der Vorstand die Geschäftsordnung selbst.
6) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen
- 10 – Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über den Befund der Kassenprüfung.
- 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung dieser zustimmen, und mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterzeichnet haben, der einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht werden muss. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ihr Vermögen nach Abzug aller Unkosten und Verpflichtungen dem Landesverband „Saarländischer Tauchsportbund“ zu übergeben mit der Maßgabe, dass die übereigneten Vermögenswerte zur Förderung im Sinne der im § 2 genannten Zwecke verwandt werden